Straßen.NRW
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen

29.10.2001


Bürgervereinigung Landschaftsschutz Vlotho
Herrn
Hubert Kölling
Solterbergstr. 43

32602 Vlotho
 

Sehr geehrter Herr Kölling

Der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vlotho mit der Ausweisung von Verrangebieten für Windkraftanlagen in dem vorgenannten Bereich wurde diesseits mit der Maßgabe zugestimmt, daß die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 FStrG (Bundesfernstaßengesetz) einzuhalten sind. Somit bedürfen Hochbauten bis zu einer Entfernung von 100 m, rechtwinklig gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der BAB der Zustimmung der obersten Straßenbaubehörde. Die Windkraftanalgen, die außerhalb dieser Entfernung errichtet werden sollen unterliegen nicht den Vorschriften des FStrG.

Die Stadt Vlotho wurde darüberhinaus darauf hingewiesen, daß unter bestimmten klimatischen Bedingungen eine Rotorblatt-Vereisung erfolgen kann und eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs durch sich ablösende Eisstücke bei Frostwetterlagen nicht auszuschließen ist.

Nach den Erfahrungen des Deutschen Windenergie-Institutes in Wilhelmhaven sind abfallende Eisstücke innerhalb eines Radius von D + H von der Windkraftanlage gefunden worden, wobei D für den Rotordurchmesser und H für die Nabenhöhe der Anlage stehen. Das Institut hat empfohlen, diesen Abstand von öffentlichen Wegen einzuhalten.

Dieses Abstandsmaß bemißt sich aus straßenrechtlicher Sicht nicht ab Außenkante Mast, sondern rechtwinklig vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn - gemessen bis zur Flügelspitze des Rotorblattes. 

Soweit der 100 m Bereich nicht berührt wird, ist eine Beteiligung der obersten Straßenbaubehörde an den Baugenehmigungsverfahren nicht erforderlich, die auch durch die Stadt Vlotho nicht erfolgt ist.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. Reiner Henneken.