Verwaltungsgericht Trier
Urteil im Namen des Volkes
Az. 5 K 654/01.TR

In dem Verwaltungsrechtsstreit der Firma xxx
vertreten durch den Geschäftsführer - als Klägerin

gegen den Landkreis Daun, als Beklagter

beigeladen: 
Ortsgemeinde xyz, vertreten durch den Bürgermeister 

wegen Baugenehmigung

hat die 5 Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2001, an der [...] teilgenommen haben, für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt'

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von sieben Windkraftanlagen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:   

Mit Schreiben vom 18. März 2000 beantragte die Klägerin zunächst die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von acht Windkraftanlagen in der Gemarkung Sarmersbach, Flur xxx, Parzellen-Nrn. xxx und xxx sowie Flur xxx, Parzellen-Nrn. xxx und xxx. Den für die Anlage Nr. xxx gestellten Bauantrag nahm die Klägerin mit Schreiben vom 26. September 2000 zurück. Die beantragten Windkraftanlagen liegen in als Entwicklungsbereiche gekennzeichneten Teilbereichen des Regionalen Raumordnungsplanes Trier - Teilfortschreibung Windkraft - vom 05. Mai 1997. Der seitens der Verbandsgemeinde Daun erstellte Flächennutzungsplan vom 21. Dezember 1999 trifft in diesem Bereich für die ausgewiesenen Entwicklungsbereiche reduzierende Flächenregelungen.

Mit Bescheid vom 20. November 2000 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung mit der Begründung ab, die Vorhaben seien auf Grund der Festsetzungen des Flächennutzungsplanes außerhalb der Entwicklungsfläche für Windkraft gelegen. Sie seien zwar gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert, jedoch stünden ihnen die Darstellungen des Flächennutzungsplanes als öffentlicher Belang entsprechend § 35 Abs. 3 S. 4 BauGB entgegen.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Daun mit Widerspruchsbescheid vom 04. April 2001 zurück. Zur Begründung führte der Ausschuß im Wesentlichen an, den grundsätzlich privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB stünden öffentliche Belange entgegen. Gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB stünden öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Auch wenn der Regionale Raumordnungsplan der Region Trier - Teilfortschreibung Windkraft - den Bereich, in dem die Windkraftanlagen errichtet werden sollen, als Entwicklungsbereiche für Windkraft kennzeichne, bestehe ein räumlich und sachlich großer Konkretisierungsspielraum der Gemeinde im Rahmen der Flächennutzungsplanung Dabei sei die regionale Bedeutung der Standortbereiche hinsichtlich ihrer Größe zu erhalten. Genau diese Konkretisierung sei bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeindeverwaltung Daun vorgenommen worden. Der ausgewiesene Entwicklungsbereich sei dabei im Rahmen der Abwägung aus ökologischen, denkmalschatzrechtlichen und landwirtschaftlichen Gründen verkleinert und die von der Klägerin vorgesehenen Standorte ausgeschlossen worden. Die Gründe, die zur Reduzierung bzw. Konkretisierung der Entwicklungsbereiche durch den Flächennutzungsplan geführt hätten seien nachvollziehbar, insbesondere die landespflegerischen und denkmalpflegerischen Belange. Insofern habe die grundsätzliche Privilegierung von

Windkraftanlagen nur noch für die im Flächennutzungsplan dargestellten Sonderbauflächen Geltung. Die Darstellung im Flächennutzungsplan habe vorliegend Ausschlusswirkung für andere Bereiche des Gemeindegebietes und die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb der dargestellten Sonderbauflächen.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 19. April 2001 hat die Klägerin am 09. Mai 2001 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, durch den Flächennutzungsplan werde der ausgewiesene Entwicklungsbereich auf 1S Z der Gesamtfläche reduziert. Hauptargument in der Gemeinderatssitzung und außerhalb der Protokolle zur Standortverkleinerung sei gewesen, daß der größte Teil der Fläche in den ausgewiesenen Entwicklungsbereichen nicht gemeindeeigene Flächen sondern Privatflächen gewesen seien. Die Beigeladene habe bereits zuvor ausgewiesene drei Flächen an Investoren verpachtet. Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig, da dem Flächennutzungsplan keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zukomme, da dieser insoweit nichtig sei. Insoweit bestünden verbindliche Vorgaben in Form von Festsetzungen im Raumordnungsplan, bei dessen Aufstellung auch die Ortsgemeinde beteiligt gewesen sei und die insoweit auch für die Gemeinde bindend seien. Ziel des Flächennutzungsplanes müsse es sein, den ausgewiesenen Entwicklungsbereich in der Gestalt zu konkretisieren, daß das Ziel, den Standort hinsichtlich der Größe und Qualität zu erhalten, erreicht werde. Die Abwägung weiterer Belange mit dem Ziel, die Größe des Entwicklungsbereichs massiv einzuschränken, widerspreche dem Grundgedanken des Raumordnungsgesetzes als auch dem Grundsatz der gerechten Abwägung. Davon abgesehen könnten auch die dargelegten Gründe im Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplanes keine Standortverfeinerung rechtfertigen Das Argument, das Gebiet sei intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche, widerspreche nicht der Ausweisung für Windkraftnutzung, da dadurch kein hoher Flächenverlust stattfinde. Falls es zu einem Flächenverlust komme, würden die hohen Pachtzahlungen jedoch zu einer Entschädigung führen. Auch die Begründung, bei dem ausgewiesenen Gebiet handele es sich um ein sensibles Bachtal, sei nicht nachvollziehbar. Dieses Gebiet sei bislang nicht in die Biotopkartierung aufgenommen worden. Darüber hinaus befänden sich die ausgewiesenen Flächen ausschließlich auf höhergelegenen Parzellen abseits des Bachtales. Die weitere Begründung hinsichtlich der Sichtbeziehung zur Hilgerather Pfarrkirche sei unschlüssig. Die drei ausgewiesenen Teilbereiche stünden ebenfalls in direkter Sichtbeziehung zur Pfarrkirche. Darüber hinaus befinden sich die beantragten Windkraftanlagen hinter bewaldeten Kuppen, es bestünde daher keinerlei Sichtbeziehung zur Kirche. Letztlich seien die aufgeführten Belange bereits bei der Ausweisung des Raumordnungsplanes berücksichtigt worden. Es sei daher festzustellen, daß der Flächennutzungsplan wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB nichtig sei.

Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für sieben Windkraftanlagen zu erteilen.

Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus trägt er vor, die Gründe, die zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes geführt hätten, seien im Erläuterungsbericht auf Seite 86 und 87 nachvollziehbar dargelegt. Von der Nichtigkeit des Flächennutzungsplanes könne daher keine Rede sein. Auch sei nicht erkennbar, daß dieser auf Grund sachfremder Erwägungen aufgestellt worden sei.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten, die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten, die Heftungen des Raumordnungsplanes Region Trier, Teilfortschreibung für den Bereich Windkraft, sowie die Aufstellungsunterlagen zum Flächennutzungsplan der Verbandsgemeindeverwaltung Daun Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.

Die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 20. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Daun vom 04. April 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung.

Gemäß § 70 Abs. 1 LBauO kann eine Baugenehmigung nur dann versagt werden, wenn dem Vorhaben baurechtliche. oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dies ist im vorliegenden hinsichtlich der beabsichtigten Errichtung der geplanten sieben Windkraftanlagen des Typs Fuhrländer mit einer Nennleistung von 1.000 kW el. der Fall.

Da die beabsichtigten Vorhaben unstreitig im Außenbereich der Beigeladenen errichtet werden sollen, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlagen nach § 35 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind die der Nutzung von Windkraftanlagen dienenden Vorhaben der Klägerin grundsätzlich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB als privilegierte Vorhaben zulässig. Jedoch stehen den Vorhaben nach Auffassung der Kammer öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Gemäß § 35 Abs. 3 S. 2 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 der vorgenannten Bestimmung den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Abs. 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung in Plänen im Sinne der §§ 8 und 9 des Raumordnungsgesetzes - ROG - abgewogen sind. Ergänzend sieht § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB vor, daß öffentliche Belange einem Vorhaben nach Abs. 1 Nrn. 2 - 6 BauGB in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dabei besteht der Zweck der zuletzt genannten Regelung darin, den Gemeinden und den für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden ein zusätzliches Steuerungselement gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 - 6 BauGB grundsätzlich im Augenbereich privilegierten Vorhaben zu vermitteln, insbesondere um unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Vorhaben im Außenbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes und über die jeweiligen Gemeindegebiete hinaus zu gewährleisten. Die Gemeinden und die Regionalplanung haben damit die Möglichkeit, im Wege positiver Standortausweisungen an einer oder auch an mehreren Stellen im Plangebiet den übrigen Planraum von den durch den Gesetzgeber privilegierten Anlagen freizuhalten (vgl. insoweit Bundestagsdrucksache 13/4978 S. 7).

Dabei ist zunächst festzustellen, daß die Errichtung der im Streit stehenden Windkraftanlagen zunächst in einem als Entwicklungsbereich ausgewiesenen Landschaftsteil des Regionalen Raumordnungsplanes der Region Trier für den Teilbereich Windkraft vom 05. Mai 1997 in der Fassung des Genehmigungsbescheides des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 18. Dezember 1997 errichtet werden sollen. Jedoch reduziert der seitens der Verbandsgemeinde Daun aufgestellte Flächennutzungsplan vom 31. Dezember 1999 diesen Entwicklungsbereich insoweit, daß die beabsichtigten Vorhaben nicht in den durch den Flächennutzungsplan ausgewiesenen konkreten Entwicklungsbereich gelegen sind.

Eine solche Konkretisierung durch die entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeindeverwaltung Daun ist grundsätzlich möglich, darüber hinaus ist nach Auffassung der Kammer nicht davon auszugehen, daß der Flächennutzungsplan, wie der Kläger dies vorträgt, nichtig ist. Insbesondere ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht erkennbar. Entsprechend § 1 BauGB genießen Gemeinden bei der Bauleitplanung weitgehend planerische Gestaltungsfreiheit ohne jedoch von rechtlichen Bindungen freigestellt zu sein. Dabei gebietet § 1 Abs. 4 BauGB die Pflicht der Gemeinden die Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht in einem Abwägungsprozess zu ermitteln, vielmehr sind diese Ziele aufgrund ihrer Stellung im Gesamtregelungszusammenhang in § 1 Abs. 4 BauGB rechtlich vorgelagert, also vor die Klammer im Abwägungsprozess zu ziehen. Die in den Zielen der Raumordnung und Landesplanung enthaltenen Festlegungen sind in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, bereits auf der Stufe der Landesplanung eine überörtliche und überfachliche gesamtplanerische Interessenabwägung und Konfliktklärung stattgefunden hat, so erstreckt sich entsprechend § 1 Abs. 4 BauGB die Bindungswirkung der landesplanerischen Entscheidung auch auf die Gemeinde als Träger der örtlichen Planungshoheit. Diese so aufgestellten Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind dabei jedoch lediglich als Rahmenbedingungen anzusehen. Tendenziell sind diese- Rahmenbedingungen auf eine weitere Konkretisierung angelegt. Wie groß dabei der Spielraum der Gemeinden für die eigenen planerischen Aktivitäten ist, hängt vom jeweiligen Konkretisierungsgrad der Zielaussage ab. Die planerischen Intentionen, die den Zielen zu Grunde liegen, müssen in das bauleitplanerische Konzept eingehen. Es ist insoweit also eine zielkonforme Ausgestaltung und Ausschöpfung der Wahlmöglichkeiten möglich, nicht jedoch eine Überwindung der raumplanerischen Ziele im Wege der Abwägung. Dabei steht Art. 28 Abs. 2 GG der Bindung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegen, insoweit sind die Gemeinden in die Raumplanungen mit einbezogen, in dem sie förmlich am Verfahren beteiligt werden und dadurch eine Einflussmöglichkeit haben (vgl. insoweit § 9 Abs. 4 ROG). Somit hängt die Frage, welche Bindungen den Ausweisungen der Raumordnungspläne zukommt, wesentlich von der Frage ab, welchen Stellenwert der Träger der Landesplanung der Vorrangsicherung einräumt. In dem der Kammer vorliegenden Regionalen Raumordnungsplan der Region Trier für den Teilbereich Windkraft vom 05. Mai 1997, sind die hier im Streit stehenden Gebiete als Entwicklungsbereich ausgewiesen. Entsprechend der Erläuterungen zum Raumordnungsplan stellen Entwicklungsbereiche solche Bereiche dar, die aus raumordnerischer Sicht für die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen besonders gut geeignet sind; der Bau und Betrieb von Windkraftanlagen gilt in diesen Bereichen als Ziel der Regionalplanung.

Eine Ausweisung als Vorranggebiet, also die Ausweisung eines Gebietes nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ROG erfolgte dabei nicht. Der wesentliche Unterschied der Charakterisierung beider Gebiete wird auf Grund der Erläuterungen im Raumordnungsplan selbst definiert, als unter Punkt 1.2 des regionalen Energieversorgungskonzeptes ausgeführt ist, der wesentliche Unterschied bestehe darin, 

".., daß mit der Ausweisung von Vorranggebieten weitergehende Bindungswirkungen: verbunden sind, die einem weitgehenden Ausschluß von konkurrierenden. Nutzungsansprüchen auf diesen Bereichen bewirken, während die Entwicklungsbereiche die Eignung der jeweiligen Bereiche dokumentieren, sonstige Nutzungsansprüche aber nicht ausschließen. 

Dabei stellt die Ausweisung von Vorranggebieten einen deutlich höheren Anspruch an die fachliche Fundierung zur Auswahl der Bereiche und den damit verbunden Abwägungsprozess dar. Da im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes für den Abwägungsprozess wesentliche Informationen z.B. aus dem Bereich der Landschaftsrahmenplanung, aber auch hinsichtlich der energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen noch als unzureichend anzusehen werden mußten, wurde hier zunächst lediglich die Kennzeichnung von "Entwicklungsbereichen" vorgesehen. Im Rahmen der später folgenden Gesamtfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes wird dann zu prüfen sein, inwieweit diese oder auch andere Bereiche für die Ausweisung von "Vorrangbereichen" in Frage kommen.“

Insoweit ist also durch die Ausweisung als Entwicklungsgebiete kein absoluter Vorrang der Windkraft in den entsprechenden Gebieten ausgewiesen worden. Auf Grund dessen ist eine weitere Entwicklung des entsprechenden Gebietes unter Abwägung aller denkbaren Raumansprüche möglich, ohne gegen die Ziele der Raumordnung, die darauf gerichtet sind die besondere Bedeutung der Nutzung der Windkraft hervorzuheben, zu verstoßen. In den Grundsätzen des Raumordnungsplanes ist vorgesehen, daß die im Regionalen Raumordnungsplan ausgewiesenen Entwicklungsbereiche konkretisiert werden. Dazu ist im Rahmen der gemeindlichen Gesamtkonzeption die Darstellung von Sonderbauflächen in der Bauleitplanung erforderlich. Bei der Planung sollen neben den Zielen der Raumordnung auch die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Standortsicherung und Beurteilung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen zu beachten sein. Darüber hinaus soll auch auf gemeindlicher Ebene die Konzentration auf Standortbereiche mit hervorragender Eignung anzustreben sein. 

In den Begründungen und Erläuterungen des Raumordnungsplanes ist ausgeführt, daß wenn eine Konkretisierung der regionalplanerischen Entwicklungsbereiche im Rahmen der Flächennutzungsplanung erfolgt ist, die Privilegierung der Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nur noch für die Teilbereiche, die auch im Flächennutzungsplan dargestellt sind, gilt.

Bei einer Konkretisierung soll die regionale Bedeutung der Standortbereiche hinsichtlich ihrer Größe zu beachten sein. Auch ist in den weiteren Erläuterungen zur Aufstellung des Regionalplanes erkennbar, daß auch landespflegerische und denkmalpflegerische Beurteilungen stattgefunden haben. Darüber hinaus ist der Plan auf Grund von Standortvorschlägen aufgestellt worden. Somit ist also davon auszugehen, daß bereits auf Grund der Aufstellung des Raumordnungsplanes eine Abwägung hinsichtlich der Geeignetheit für die betreffenden Gebiete stattgefunden hat. Daneben sind, wie auch die Klägerin vorträgt, die Belange der Ortsgemeinden bei der Aufstellung des Raumordnungsplanes berücksichtigt worden. Jedoch ist zu beachten, daß die Untersuchung der betreffenden Gebiete auf dem Maßstab der Regionalbedeutsamkeit auch in landespflegerischer und denkmalpflegerischer Sicht getroffen worden ist. Das insoweit zugrundeliegende grobe Raster der Untersuchung aus regionaler Sicht entbindet jedoch nicht die Kommunen, die weitere Untersuchung aus lokaler Sicht durchzuführen, somit einen anderen Maßstab hinsichtlich der Untersuchungen anzulegen.

Auf Grund der landesplanerischen Untersuchung soll jedoch die Möglichkeit geschaffen werden, eine gewisse Anzahl von Anlagen zu ermöglichen. Bei dem Ziel der Schaffung der Möglichkeit zur Aufstellung von Windkraftanlagen handelt es sich jedoch nicht um eine nach innen gerichtete Zieldefinition und schafft keinen innergebietlichen Ausschluß der weiteren Untersuchungs- und Ergebnisfindung. Auf Grund dessen ist es durchaus möglich, daß auf Grund der Untersuchungen im Rahmen der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes ein anderes Ergebnis möglich ist. Auf Grund dessen ist nicht erkennbar, daß die Abwägung, die zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes - Verbandsgemeindeverwaltung Daun - geführt hat, gegen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung entsprechend § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. In diesem Zusammenhang ist die Zugrundelegung sachfremder Erwägungen in dem der Kammer vorliegenden Aufstellungsmaterial zum Flächennutzungsplan nicht erkennbar. Die Gründe, die zur Konkretisierung des Entwicklungsbereiches geführt haben, sind in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan (vgl. Blatt 86 und 87 des Erläuterungsberichtes) nachvollziehbar dargelegt. 

Diese ökologischen, denkmalschutzrechtlichen und landwirtschaftlichen Gründe haben zur Reduzierung des ursprünglich ausgewiesenen Entwicklungsbereiches in nicht zu beanstandender Weise geführt. Auf Grund dessen ist von der Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplanes auszugehen mit der Folge, daß nur auf den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sonderbauflächen für Windkraft eine Privilegierung von Windkraftanlagen besteht, somit eine Ausschlusswirkung durch diesen Flächennutzungsplan besteht. Als weitere Folge ist davon auszugehen, daß einer Windkraftnutzung in den übrigen Gebieten öffentliche Belange in der Regel entgegenstehen. Da die Klägerin diese Regel nicht für die Kammer erkennbar und nachvollziehbar widerlegt hat, ist somit nicht von einer Genehmigungsfähigkeit der beantragten Vorhaben auszugehen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.

- Rechtsmittelbelehrung -

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Irminenfreihof 10, 54290 Trier zu stellen. Er muß das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
 

Beschluß:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29.750,000 DM (1/10 des Rohbauwertes von 7 Anlagen in Höhe von 297.500,00 DM) festgesetzt (§ 13 Gerichtskostengesetz). 18.12.2001

 


Verwaltungsgericht Trier Pressemitteilung Nr. 29/2003

Streit um Windkraftanlagen; Klage der Nachbargemeinde ohne Erfolg

Die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen führt nicht zu einer Verletzung der Planungshoheit einer benachbarten Gemeinde. Dies ist einem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. November 2003 (Az.: 5 K 507/03.TR) zu entnehmen.

Der Entscheidung lag die Klage einer Ortsgemeinde zugrunde, die sich gegen eine einem Windenergieanlagenbetreiber erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von sechs Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde wandte. Die klagende Ortsgemeinde sah sich durch die vorgesehene Errichtung der Windkraftanlagen in ihrem Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes verletzt, da die Auswirkungen der Errichtung der Windanlagen auf ihre eigenen Planungsabsichten nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Ferner liege eine Verletzung ihrer Finanzhoheit vor, da der finanzielle Nutzen der Anlage an ihr vorbei gehe und eine Erhöhung der Strompreise zu befürchten sei. Durch Eiswurf gehe zudem eine Unfallgefahr von der Anlage aus, sodass die Baugenehmigung insgesamt zu Unrecht erteilt worden sei.

Diesen Einwänden der klagenden Gemeinde sind die Richter der 5. Kammer nicht gefolgt. Von einer Verletzung der aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes folgenden gemeindlichen Planungshoheit könne nur dann ausgegangen werden, wenn bei der klagenden Gemeinde eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung bestehe, die durch die erteilte Baugenehmigung unmöglich gemacht werde. Über eine derart konkrete Planung verfüge die Klägerin jedoch nicht. Alleine die vage Möglichkeit, dass in Zukunft aufgrund eines Baubedarfs ein weiteres Baugebiet auszuweisen werden könne, reiche hierzu nicht aus. Die Klägerin sei auch nicht in ihrer Finanzhoheit verletzt. Daraus folge nämlich weder ein Anspruch auf Beteiligung an Einnahmen einer Nachbargemeinde, noch ein Abwehrrecht gegen steigende Strompreise. Schließlich könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf die von der Windanlage möglicherweise ausgehenden Unfallgefahren durch Eiswurf berufen, da sie nicht berechtigt sei, als Anwalt ihrer Einwohner aufzutreten.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 26. November 2003, Az,: 5 K 507/03.TR

Die Entscheidung kann unter der E-Mail-Adresse angefordert werden: (poststelle@vgtr.jm.rlp.de)