Verwaltungsgericht Koblenz
Pressemeldung vom 13.02.2003 10:07 Uhr

Pressemitteilung Nr. 6/2003
Wegen zu geringem Abstand: Bau einer Windkraftanlage muss eingestellt werden

Stellt sich nachträglich heraus, dass der genehmigte Abstand einer Windenergieanlage zum Nachbargrundstück zu gering ist, muss die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung zurücknehmen; sie kann die sofortige Einstellung der Bauarbeiten verlangen. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Bauaufsichtsbehörde des beklagten Landkreises hatte der Klägerin, einer Betreiberin von Windenergieanlagen, die Baugenehmigung für die Errichtung von fünf Windkraftanlagen im Gebiet der Gemeinde Niederkostenz/Rhein-Hunsrück-Kreis erteilt. Ausweislich der Baugenehmigung musste die - im Prozess allein streitige - Windkraftanlage Nr. 2, die eine Nabenhöhe von 70 m und einen Rotordurchmesser von 54 m hat, einen Abstand von 31,25 m (gemessen vom Anlagenmast) zum Grundstück einer Nachbarin einhalten.
Nachdem eine Überprüfung ergeben hatte, dass der genehmigte Grenzabstand nach den Vorschriften der Landesbauordnung über Abstandsflächen zu gering war, verfügte die Behörde die sofortige Einstellung der Bauarbeiten und nahm die Baugenehmigung zurück.

Die Klägerin klagte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz sowohl gegen die Rücknahme der Baugenehmigung als auch gegen die Baueinstellungsverfügung und machte geltend, die Vorschriften der Landesbauordnung über Abstandsflächen seien nur für "normale" bauliche Anlagen einschlägig. Für Windkraftanlagen könnten sie nicht gelten, weil es bei diesen aufgrund ihrer schmalen Gestaltung nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Tageslichts oder zu Störungen des Brandschutzes und der ausreichenden Lüftung von Räumlichkeiten auf den Nachbargrundstücken kommen könne.
Das Verwaltungsgericht Koblenz folgte dem nicht und wies beide Klagen ab. Nach Auffassung der Koblenzer Richter war der Beklagte verpflichtet, die rechtswidrige Baugenehmigung zum Schutz der Nachbarin zurückzunehmen. Entgegen der Ansicht der Klägerin gelte die nachbarschützende Vorschrift über Abstandsflächen auch bei Errichtung von Windenergieanlagen. Auch diese seien bauliche Anlagen, von denen Wirkungen auf benachbarte Gebäude ausgehen könnten. Der Beklagte habe die Abstandsfläche auch zutreffend mit 47,63 m berechnet. Dabei habe er eine Berechnungsmethode angewendet, die in einem Kommentar zur Landesbauordnung vertreten werde. Ob die in einem anderen Kommentar vertretene Berechnungsmethode vorzuziehen sei, brauche nicht entschieden zu werden. Denn diese hätte hier zu einer Vergrößerung der Abstandsfläche auf 51,88 m geführt, wäre also für die Klägerin ungünstiger gewesen.
Da die Baugenehmigung zu Recht zurückgenommen worden sei, habe der Beklagte auch die sofortige Einstellung der Bauarbeiten für die nunmehr auch formell illegale Windkraftanlage verfügen dürfen.

Gegen beide Urteile kann die Klägerin die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Urteile vom 6. Februar 2003; Az.: 7 K 3190/02.KO und 7 K 3216/02.KO;)

Anmerkung: Die Entscheidungen können bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts (Tel.: 0261/1307-141 oder -140 oder per e-mail: entscheidungen@ovg.jm.rlp.de) angefordert werden.

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