Dalsheim, den 17. Juni 2001
Sehr geehrter Herr Benkert,
am 6. Dez. 2000 schrieben Sie mir: "Aber
was nutzt das, wenn die Stadt gesetzliche Vorgaben
einhalten muss? Bundes- und Landesrecht bricht kommunale
Selbstbestimmung. Das einzige, was die Stadt verhindern
konnte, war "Wildwuchs". Die vom Stadtrat zu
genehmigenden und genehmigten Windkrafträder (3 in
Dautenheim und 3 in Heimersheim) sind Erfüllung der
gesetzlichen Mindestforderung." - Doch eben damit
irrt die Stadt und öffnet dem "Wildwuchs" Tor
und Tür!
Meine diesbzgl. an Sie gerichteten Fragen haben
Sie mir leider noch nicht beantwortet. Mit der Bitte um
Stellungnahme wiederhole ich sie daher noch
einmal:
- Sie schreiben von einer
"Mindestforderung". Nennen Sie
bitte die gesetzlichen Vorgaben, welcher
"gewissen Anzahl von Windkonvertern"
die Stadt Alzey zustimmen muss.
- Welche anderen/weiteren gesetzlichen
Vorgaben bezüglich Windenergienutzung hat die
Stadt Alzey einzuhalten?
- Inwiefern bricht Bundes- und Landesrecht
kommunale Selbstbestimmung? Könnten Sie mir dies
konkret an Beispielen verdeutlichen?
- Läuft das Heimersheimer Vorhaben nicht
strikt dem Landschaftsschutzgesetz zuwider? Der
Schutzzweck der natürlichen Eigenart der
Landschaft ist darauf gerichtet, den
Außenbereich seiner naturgegebenen Bodennutzung
zu belassen und als Erholungslandschaft der
Allgemeinheit vor dem Eindringen wesensfremder
und der Erholung abträglicher Nutzung zu
bewahren.
- Entspricht das Heimersheimer Vorhaben dem
Schutzzweck des Landschaftsschutzgesetzes?
- In Dautenheim hat die Stadt eine Fläche
für die Nutzung von Windenergie in einem
"vorbelasteten Gebiet" ausgewiesen. Das
Gebiet der Heimersheimer Gemarkung jedoch ist
völlig "unbelastet".
- Muss die Stadt einen Antragsteller nicht
auf bereits ausgewiesene Flächen verweisen, um
so "Wildwuchs" zu vermeiden? Anderen
Orts, z. B. im Donnersbergkreis, geschieht dies.
- Befördert die Stadt mit der Genehmigung
der drei Heimersheimer Windräder nicht gerade
erst "Wildwuchs", indem sie dem Bau von
Industrieanlagen im vollkommen unbelasteten
Außenbereich - umgeben von gesetzlich
geschützten Landschaftsbereichen - zustimmt?
Bzgl. Ihrer zu erwartenden Stellungnahme
möchten Sie bitte, die im Folgenden angeführten
Tatsachen bzw. Sachverhalte berücksichtigen, da Sie
Ihnen hervorragend als "Handreichung" für
eine Entscheidung zugunsten der uns so wichtigen Ziele -
Erhalt und Verbesserung der uns umgebenden
Landschaft und Natur - kurz Umwelt -, dienen
können.
Viele
Gemeinden, die keine Windindustrie wünschen, sind der
irrigen Ansicht, sie seien politisch und
gesetzlich aufgrund der baugesetzlichen Privilegierung
der Windindustrie gezwungen, "Sondergebiete"
für Windnutzung im Flächennutzungsplan darzustellen, um
"Wildwuchs" zu vermeiden.
Allgemein:
- Das von den
Planungsgemeinschaften 1997/98 erarbeitete
"Standortekonzept" zeigt Vorrang- oder
Vorbehaltshltsflächen auf, die für Windnutzung
geeignet erschienen. Rechtlich bindend
können diese "Ausweisungen"
jedoch die Planungshoheit der Gemeinden nicht
einschränken. Denn "das Standortekonzept
ist für die Flächennutzungsplanung als
Handreichung zur Ausweisung entsprechender
Sondergebiete zu verstehen. Eine
Anpassungspflicht für die Bauleitplanung nach §
1 (14) BauGB wird mit diesem Konzept nicht
begründet." (Zitat aus dem
Standortekonzept 12/97, S.4).
! Die Gemeinden müssen also nicht
- entgegen anders lautender Meinung - Flächen für
Windkraftnutzung in Flächennutzungsplänen
darstellen. Das geänderte Baugesetzbuch fordert
dies nicht, und vorgesetzte Behörden dürfen sie
nicht dazu zwingen.
- Kaum eine Gemeinde wusste oder weiß, dass sie nicht
zwingend Flächen für die Windenergienutzung zur
Verfügung stellen muss. "Sind im
Gemeindegebiet keine für Windenergienutzung
geeigneten Flächen vorhanden oder stehen bei den
geeigneten Flächen überragende öffentliche
Belange entgegen, kann die Gemeinde auf
die Darstellung von Flächen zugunsten der
Windenergienutzung verzichten und Anträgen auf
Zulassung einer Anlage das erforderliche
Einvernehmen nach § 36 Abs.1 i. V. m. § 35 Abs.
3 Satz 1 BauGB versagen. Dabei muss sie
konkret darlegen, welche öffentlichen Belange
dem einzelnen Vorhaben entgegenstehen. Auf
diesem Weg können Windenergieanlagen in einem
Gemeindegebiet gänzlich ausgeschlossen werden.
Benachbarte Gemeinden können eine
gemeindeübergreifende Koordination der
Ansiedlung von Windenergieanlagen mittels eines
gemeinsamen Flächennutzungsplans unter den
besonderen Voraussetzungen des § 204 Abs.1 BauGB
erreichen. Auf diesem Weg können
Windenergieanlagen in einem Gemeindegebiet
gänzlich ausgeschlossen werden.
- Die durch § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB baugesetzliche
Privilegierung im Außenbereich steht
unter dem Vorbehalt anderweitiger Festsetzungen
in Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen.
Enthält ein derzeit gültiger kommunaler
Flächennutzungsplan kein "Sondergebiet
Windnutzung" sind dort Windindustrieanlagen
nicht genehmigungsfähig. Denn sie stehen dem
Flächennutzungsplan, öffentlichen Belangen, der
Gemeinde entgegen.
- In unserem Bundesland Rheinland-Pfalz sind
Bauwerke bzw. Anlagen ab einer Höhe von
35 Metern raumbedeutsam.
Unter Auslassung dieses Aspektes und gesetzlicher
Verfahrensschritte wurden Windrotoren von 99,9
Meter und höher genehmigt.
Im konkreten
Fall:
- Den Empfehlungen des Bundesamtes zur
Auswahl der "Gunststandorte" für
Windenergienutzung hat die Stadt Alzey nicht
entsprochen. Den Empfehlungen entsprechend sind
Standorte,
- die eine hohe Vorbelastung
aufweisen (Industrieflächen,
Gewerbestandorte) zu wählen.
- Windkraftanlagen sind an wenigen
Standorten zu konzentrieren.
- Dabei sind solche mit räumlicher
Nähe zu Leitungen und Umspannanlagen zu
berücksichtigen.
Diese
Flächen hat die Stadt Alzey mit dem (ebenfalls
rechtlich bedenklichen) "Dautenheimer
BürgerWindpark" geschaffen. Den
Empfehlungen des Bundesamtes gemäß soll einer
Ergänzung von Windkraftanlagen Vorrang vor der
Ausweisung neuer, unbelasteter Flächen gegeben
werden. Verweis auf Planvorbehalt § 35 Abs. 3 Satz 4
BauGB, wonach öffentliche
Belange einer Windenergieanlage in der Regel auch
dann entgegenstehen, soweit hierfür durch
Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele
der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle
erfolgt ist. (Hinweise zur
Beurteilung der Zulässigkeit von
Windenergieanlagen).
- Schon die der Windenergienutzung äußerst
aufgeschlossen gegenüberstehende Universität
Kaiserslautern schließt in einem im März 1996
erstellten Gutachten den Bau von
Windindustrieanlagen im Bereich der unmittelbar
an die Heimersheimer Gemarkung angrenzenden
Erbes-Büdesheimer Gemarkung aus. Grund
ist die Nähe zu dem Landschaftsschutzgebiet
Rheinhessische Schweiz, das als Erholungsraum
ausgewiesen und dessen Landschaftsbild laut
Landesentwicklungsprogramm III Rheinland-Pfalz
(1995) von besonderer Bedeutung ist. Ebenso will
der Regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe
mit der vorgenommenen Ausweisung das natürliche
Eignungspotential zur Erhöhung des Wohn- und
Freizeitwertes und den Erhalt ökologischer
Ausgleichswerte sichern. Das Gebiet soll in
erster Linie die Erholungsfunktion übernehmen
(S.37-39 des Gutachtens).
Die geplanten Windindustrieanlagen würden
wegen ihrer überproportionalen Höhe und mit der von
den Rotoren ausgehenden Unruhe in Form von Lärm,
ständiger Bewegung und bewegten Schattenwurfs die
Harmonie und Ruhe des gesamten Gebietes vollkommen
zerstören und es als Erholungsraum wertlos machen.
Nach § 13 BNatSchG gilt der Schutz auch
für die Umgebung geschützter oder schützenswerter
Bereiche. Sie sind der Lebensraum zahlreicher
wildlebender Tiere und Pflanzen. Diese sowie ihre
Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts sind
nach § 10 BNatSchG in ihrer natürlichen und
historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen.
Auch ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope)
sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu
bewahren, zu pflegen, zu entwickeln und
wiederherzustellen.
- Für die drei geplanten Industrieanlagen
wurde die gesetzlich vorgeschriebene
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht
durchgeführt. Die erforderliche
Ermittlung öffentlicher und privater Belange und
ihrer Erheblichkeit sowie deren Abwägung wurde
versäumt. Das Versäumnis ergibt sich aus § 8
Abs. 10 BNatSchG, insbesondere aber aus der seit
dem 14.3.1999 für Deutschland verbindlich und
unmittelbar anzuwendenden UVP-Richtlinie
(85/337/EWG vom 27. Juni 1985 und die
UVP-Änderungsrichtlinie Nummer 97/11/EG vom 3.
März 1997; siehe auch EuGH-Urteile vom 24.
Oktober 1996 - 4 C-72/95 - und vom 22. Oktober
1998 - Rs. C-301/95). Die UVP-Richtlinie ist
anzuwenden bei den im Anhang II.3.i der
Richtlinie genannten Vorhaben: "Anlagen zur
Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung",
die nach § 35 BauGB privilegiert sind.
Aufgrund des Standortes, der besonderen
örtlichen Gegebenheiten, der Art und der Größe der
Anlagen sind erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen zu erwarten. Daher ist die
Behörde verpflichtet, eine der Richtlinie folgende
UVP und FFH-VP durchzuführen.
Die Genehmigungsbehörde argumentierte, bei der
geringen Anzahl der Anlagen auf die UVP verzichten zu
dürfen. Die Richtlinie jedoch sieht eine
willkürliche Festsetzung von Schwellenwerten durch
die Mitgliedstaaten zwecks Umgehung der UVP nicht
vor. Ebenso stellt die ständige Rechtsprechung des
Urteils des Europäischen Gerichtshofes die
Rechtswidrigkeit dieser Schwellenwerte fest. (Urteil
des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache
C-392/96, 21. September 1999, Umwelt - Richtlinie
85/337/EWG - Verträglichkeitsprüfung bei bestimmten
öffentlichen und privaten Projekten - Festsetzung
von Schwellenwerten).
- Die Sicherheitsabstände der Anlagen
reichen nicht aus, eine massive
Gefährdung von Leib und Leben auszuschließen.
Unfallgefahr besteht durch abbrechende Teile,
verursacht durch nachlässige Wartung,
Sturmschäden, Blitzschlag, Materialfehler,
laufzeitbedingten Verschleiß (Belege können
erbracht werden). Sich lösende Materialteile und
kiloschwere Eisbrocken werden mit einer
Geschwindigkeit von 200 km/h und mehr über 500 m
weit weggeschleudert. (Dr. Robin A. Gordon,
Mathematiker).
- Die Angaben zur räumlichen Wirkung des
von den Anlagen ausgehenden Lärms basieren auf
Rechenmodellen, die den tatsächlichen
Gegebenheiten nicht gerecht werden. Bei
Akteneinsicht konnte wegen der Kürze der
behördlich gewährten Zeit nicht festgestellt
werden, ob und wie das Auftreten und die
Ausbreitung insbesondere von Einzeltönen
ermittelt und bewertet wurden. Ebenso war nicht
ersichtlich, dass den Forderungen der TA Lärm
entsprechend Messungen von einem unabhängigen
Institut bzw. dem Landesumweltamt durchgeführt
wurden. Nicht erkennbar war, ob
Lärmminderungsvorkehrungen vorgesehen sind. Das
Plangebiet grenzt unmittelbar an Teile der oben
aufgeführten Landschaftsschutzgebiete an. Es
befindet sich etwa 1,6 km vom Dorfkern und etwa
800 m von den letzten Häusern des Ortes
Heimersheim entfernt.
"Im Hinblick auf die Relevanz für
Erholungssuchende erfordert insbesondere das
Auftreten von Einzeltönen im Bereich um 300 Hertz
eine differenzierte Betrachtung. Diese Einzeltöne
sind abhängig von der Drehzahl der Anlage und
können in Abhängigkeit von Betriebsbedingungen der
Windkraftanlagen zeitlich in ihrer Tonhöhe
schwanken. Diese Schwankungen können sehr starke
Belästigungen hervorrufen, sie können für das Ohr
unerträglich werden und zu einer nervlichen
Dauerbelastung führen. Der Effekt kann
grundsätzlich jederzeit auftreten, ist aber
insbesondere in den Abend- und Nachtstunden besonders
belästigend, da dann Geräuschimmissionen durch
andere Lärmquellen zurücktreten und die Einzeltöne
dominieren. Dieses Phänomen konnte noch in
einer Entfernung von 3-5 km zu einer Gruppe
von Windkraftanlagen beschrieben werden. [...]
Solange diese Geräuscheffekte in der Praxis nicht
ausgeschlossen sind, sollte in Erholungs- und
Fremdenverkehrsgebieten vorsorglich ein
"Erholungszuschlag" in Anrechnung gestellt
werden. [...] Auch im Hinblick auf
wahrnehmungspsychologische Erfahrungen sollten
bundesweit größere Abstände (mindestens 2 km) zu
fremdenverkehrsbetonten Siedlungen eingehalten oder
besondere Schutzauflagen vorgegeben werden." (Bundesamt
für Naturschutz "Projektgruppe
Windenergienutzung", 2000).
- Lichtreflexe (sogen. Discoeffekt) und
Schattenschlag machen sich bis auf
mindestens 1 km (bis zu >5 km) sehr lästig
bemerkbar. (Bundesamt für Naturschutz
"Projektgruppe Windenergienutzung",
2000).
Diesbezügliche Untersuchungen, Vermeidungs- bzw.
Verminderungsbeschreibungen sind in den Unterlagen zu
dem Heimersheimer Projekt nicht festzustellen. Das
Oberverwaltungsgericht Münster forderte in seiner
Entscheidung (Az. 7 A 629/95) vom 15. Juli 1998
Aufklärung zu den "gesundheitlichen Folgen von
Schattenwurfeffekten insbesondere mit Blick auf die
bewirkten abrupten Hell-Dunkel-Veränderungen. [...]
Hinzu kommt die Rotorbewegung, denn diese verstärkt
die belastende Wirkung der Anlage auf die
Nachbarschaft. [...]. Bereits die Drehbewegung als
solche über eine Fläche von 232 qm löst Unruhe aus
und bewirkt dadurch eine optische Beeinträchtigung
des Nachbarbereichs. Ein bewegtes Objekt erregt die
Aufmerksamkeit in höherem Maße als ein statisches:
Die Bewegung wird selbst dann registriert, wenn sie
sich nicht in der Blickrichtung des Betroffenen,
sondern seitwärts von dieser befindet. Sie wird um
so stärker verspürt, je näher sich das bewegte
Objekt zum Betrachter befindet bzw. je größer die
Dimension der Bewegung ist, denn von diesen
Komponenten hängt es ab, in welchem Maße sich
innerhalb des Gesamtblickwinkels des Betroffenen
Bewegung vollzieht. Eine nur durch Phasen relativer
Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke
in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende
Bewegung im oder am Rande des Blickfeldes kann schon
nach kurzer Zeit erst recht auf Dauer unerträglich
werden. Ein sich bewegendes Moment zieht den Blick
nahezu zwanghaft auf sich. Es kann Irritationen
hervorrufen und die Konzentration auf andere
Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren
Ablenkung erschweren." - Bezüglich der Größe
der Fläche ist anzumerken, dass sich genannte
Angaben auf kleine Anlagen beziehen. Die in
Heimersheim geplanten Anlagen E-66 bestreichen laut
Herstellerangaben eine Fläche von über 3.800 qm =
das 16-fache. Eine Entspannung des Erholungssuchenden
in der Natur ist unter geschilderten Bedingungen
nicht mehr möglich.
- Weitere Versäumnisse der gerechten
Ermittlung und Abwägung von Belangen bestehen in
Hinblick auf die avifaunistischen Gegebenheiten.
Dies ist ganz besonders gravierend, da das
Plangebiet unmittelbar an ein
EU-Vogelschutzgebiet, "SPA" (Special
Protect Area), angrenzt.
Weder das für die Gemarkung Heimersheim im
Auftrag einer Windradbetreiberfirma erstellte
Gutachten, noch die schriftliche Stellungnahme des
Landesumweltamtes berücksichtigen die Erkenntnisse
der Schriften des Bundesnaturschutzamtes, des
Umweltministeriums Rheinland-Pfalz und eines im
Auftrag des Landesumweltamtes erstellten
GNOR-Gutachtens (Gesellschaft für Naturschutz u.
Ornithologie Rheinland-Pfalz e.V.) "Materialien
zum Konfliktfeld 'Vogelschutz und Windenergie' in
Rheinland-Pfalz".
Das Landesumweltamt trägt lediglich einer in § 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB geforderten "Minderung"
Rechnung, indem durch eine geänderte Aufstellung der
Anlagen in Form eines Keils die Auflösung der
"Barrierewirkung" erhofft wird. Weder das
Auftragsgutachten noch die Stellungnahme des
Landesumweltamtes lassen erkennen, dass geltendes
Gemeinschaftsrecht wie die UVP-Richtlinie, die
Vogelschutz- und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
berücksichtigt wurden.
Das soeben erwähnte Gutachten "Materialien
zum Konfliktfeld 'Vogelschutz und Windenergie' in
Rheinland-Pfalz" weist in der Tabelle auf S.35
"bei Erbes-Büdesheim" sowie in der Tabelle
auf S. 45 "zwischen Weinheim und
Heimersheim" (wie auch auf entsprechenden
Karten) Brut- und Mausergebiete für Vögel aus, die
im Anhang I der europäischen Vogelschutzrichtlinie
(79/409/EWG) als streng zu schützende Vogelarten
geführt werden, und für die Schutzgebiete
ausgewiesen werden müssen.(S. 44) Nach Angaben des
GNOR-Gutachtens beträgt die Größe der Jagdreviere
der Wiesenweihe und damit der Raumbedarf zwischen 500
und 800 ha (S.43). Der hohe Schutzstatus wie
auch die Sensibilität dieser Vögel fordert
weiträumige Ausschlussgebiete für die Windenergie. Dies
schließt alle aktuell bekannten Brutgebiete und
solche, die in jüngerer Vergangenheit besetzt waren
(vergangene 10-15 Jahre), ein (S.44).
Mit Verweis auf die von den Mitgliedstaaten
einzuhaltenden gesetzlichen Forderungen des Artikel 4
der EU-Vogelschutzrichtlinie sei dem Gutachten der
Windradbetreiberfirma, das das Heimersheimer Projekt
als avifaunistisch unbedenklich bewertet, die
Aussagen des GNOR-Gutachtens gegenüber gestellt. Das
Gutachten der Windradbetreiberfirma weist
stichprobenartige Untersuchungen an sechs Terminen
aus, von denen nur einer vier Stunden dauerte, die
anderen sich auf eine halbe Std. bzw. 1 bis 3 Std.
und 15 Min. beschränkten. Entsprechend dieses
Minimalaufwandes ist die Qualität der Bewertung.
Im Widerspruch zu dieser Bewertung steht, dass das
im Auftrag des Landesumweltamtes erstellte und oben
erwähnte GNOR-Gutachten für das durch die
Windindustrie zerstörte Weihengebiet bei Ilbesheim
sogar den alsbaldigen Rückbau der Anlagen fordert.
(S. 46)
Dem Landesumweltamt ist die
Störungsempfindlichkeit von Weihen aufgrund des von
ihm in Auftrag gegebenen GNOR-Gutachtens bekannt.
Trotzdem geht es in seiner Stellungnahme zu dem im
Auftrag der Windradbetreiberfirma erstellten
Gutachten in keiner Weise auf die darin gemachten
unzutreffenden Aussagen ein.
Aufgrund der geschilderten Sachverhalte erweist
sich das im Auftrag eines Windradbetreibers erstellte
Gutachten als ein sachlich unfundiertes
Gefälligkeitsgutachten. Seine Mängel und
Unrichtigkeiten sind darüber hinaus dem
Landesumweltamt offenbar entgangen, da seine
schriftliche Stellungnahme im Widerspruch steht zu
dem von ihm selbst in Auftrag gegebenen
GNOR-Gutachten sowie zu geltendem
EU-Gemeinschaftsrecht.
- Abschließend sei die Schrift des BfN, die bei
der Planung in Alzey zu meinem Badauern keinerlei
Berücksichtigung fand zitiert: "Aufgrund
der potentiellen negativen Auswirkungen von
Windkraftanlagen, insbesondere auf die
biologische Vielfalt und auf die
Erholungsfunktion, muss ... sich der
Ausbau auf ökologisch und landschaftsästhetisch
verträgliche Standorte beschränken.
Wahrnehmungspsychologen machen darauf aufmerksam,
dass die von Windkraftanlagen ausgehende audiovisuelle
Veränderung der Landschaft noch nicht
ausreichend wissenschaftlich untersucht wurde.
Bekannt ist, dass die Bewegung der Rotorblätter
und das diskontinuierliche Geräusch der
Flügelschläge sowie "Einzeltonhaltige
Geräusche" zwangsläufig, aufgrund
naturgesetzlicher menschlicher Verhaltensweisen,
die Aufmerksamkeit erregen und sie im Fall der
Erholungssuchenden von Ruhe und Naturgenuss
ablenken. Zusammen mit der Erwartungshaltung
"Natur erleben" kann dies zu starker
Belästigung führen.
Ein
Gewöhnungseffekt ist auszuschließen."
(Bundesamt für Naturschutz "Projektgruppe
Windenergienutzung", 2000).
Sehr geehrter Herr Benkert, Sie haben mir geschrieben:
"Wir waren mal ganz nahe dran, durch das behutsame
Heilen der Sünden der Vergangenheit usw.." Wir
sind es noch immer! Doch mit diesem
agressiven Ausbau dieser unseeligen wie sinnlosen
großtechnischen Monster verwandeln wir im Handreich
bisher noch intakte Lebensräume in natur- und
menschenfeindliche Industriegebiete. Damit schaffen wir
zu allen Vorhanden Problemen, nicht zuletzt auch zusätzlich
zu den Problemen, die die Kernkraftnutzung mit
sich gebracht hat, schwerwiegende, neue Sünden. Eine
nähere Ausführung derselben kann ich uns wohl ersparen.
Sie sind uns beiden hinreichend bekannt.
Zu unser aller Wohl bitte ich Sie persönlich wie auch im
Namen der Bürgerintiative Rheinhessen-Pfalz
"zwischen Rhein und Donnerberg" mittels der
obigen Argumentationshilfen den Frevel an Landschaft und
Natur zu stoppen.
In Erwartung Ihrer Stellungnahme verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Trude Fuchs
PS: Sie sind herzlich zu einem Besuch ins "Huegelland"
eingeladen.
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