Betr.: Baugenehmigungsversagung f. WEK in einem Landschaftsschutzgebiet

Leitsätze der Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgericht OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Az.: A 2 S 88/98 V.16.09.99 im Anschluß an VGH München, Urt v. 25.03.1996 -14 B 94.119 in NVwZ 1997, 1010 ff: und OVG Thüringen 1 KO 570/94 vom 20.08.97 u.v.a.
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§ 35 BauGB; landesrechtliche Landschaftsschutzverordnungen

1. Natur- und Landschaftsbelange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BauGB können trotz genereller Planung auch ein privilegiertes Vorhaben von einem bestimmten Standort ausschließen. Der Unterschied zum "sonstigen" Vorhaben des § 35 Abs.2 BauGB liegt allein im Gewicht des jeweiligen Belangs (einerseits "Beeinträchtigung", anderseits "Entgegenstehen"). Keinesfalls ist durch die Rechtsänderung im Bebauungsrecht durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nunmehr bestimmt, dass sich die Privilegierung mit der Folge gegenüber sämtlichen Belangen durchsetzen kann, dass Windenergieanlagen an jeder beliebigen Stelle der Landschaft im Außenbereich zulässig geworden sind.

2. Keine bloße Beeinträchtigung, sondern ein nach § 35 Abs. 1 BauGB das Vorhaben ausschließendes "Entgegen-Stehen" bewirkt der besondere, formell festgesetzte Landschafts- und Naturschutz, insbesondere bei Grundstückslagen innerhalb des Geltungsbereiches einer Schutzverordnung. Diese Wirkung kann nur dadurch entfallen, dass für das Vorhaben eine Befreiung erteilt wird oder dass das Baugelände aus dem Geltungsbereich der Schutzbestimmung förmlich herausgenommen wird.

3. Die Windkraftanlage widerspricht dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes, weil diese technischen Bauwerke wegen ihrer Größe, Gestalt und Rotorbewegungen weithin auffallen und die Vielfalt, Eigenheit und Schönheit des Landschaftsschutzgebietes "Harz" verfremden. Der Eingriff in Natur und Landschaft ist nicht ausgleichbar und nicht durch Ersatzmaßnahmen kompensierbar.

4. Der Kläger kann sich nicht auf vorhandene Masten und Leitungen der Stromversorgung berufen, weil diese anders als die von ihm geplante Anlage keine besonderen Wirkungen durch Bewegung erzeugen; die Frage der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, besonders aber die Folgen für die Vogelwelt stellen sich damit anders. Bereits vor gesetzlicher Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes errichtete Anlagen genießen Bestandsschutz und sind deshalb ohne Belang für heutige Entscheidungen.