Beschluss der FDP
zur Abschaffung der Einspeisevergütung für Windstrom

und Abschaffung des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) auf dem Bezirksparteitag am 23. Mai 2002 in Lüneburg


  1. Die FDP-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Einspeise­vergütung für Windstrom gem. EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) in der gegen­wärti­gen Form schnellstmöglich gestrichen wird.

  2. Die FDP-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Privi­le­gie­rung von Windkraftanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB schnellstens gestrichen wird.

Begründung:
Der FDP-Bezirksverband Lüneburg tritt dafür ein, Mittel für Forschung, Entwicklung und Erprobung ökonomisch und ökologisch sinnvoller und vernünftiger Energiequellen bereit­zu­stellen und die entsprechenden bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Die derzeitige Förderung der Windenergie wird durch den FDP-Bezirksverband Lüneburg jedoch abgelehnt, da Windkraftanlagen nicht die Energieprobleme lösen, ohne Wirkung auf das Klima bleiben, dagegen das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen und ökonomisch nicht vertretbar sind.

  1. Der Bundestag hat mit dem EEG die Stromwirtschaft verpflichtet, je eingespeiste Kilowatt­stunde Windstrom 9,1 Cent an die Windkraftbetreiber zu zahlen. Ziel des Bundesgesetzgebers ist die Ressourcenschonung und der Klimaschutz. Ressourcen aber, also Kohle, Öl und Pluto­nium spart Windkrafteinspeisung nicht. Sie ist ausschließlich von meteorologischen Faktoren abhängig und damit nicht gezielt einsetzbar. Die konventionellen Kraftwerke müssen im Pa­ral­lel­betrieb eine Reserveleistung vorhalten. In der Praxis halten die betroffenen Versorgungs­unternehmen in Kohlekraftwerken eine Dampfreserve bereit. Das bedeutet, dass Kohle für die Erzeugung von Dampf verbraucht wird, der nicht ständig, sondern nur sporadisch zum Aus­gleich der schwankenden Einspeisungen aus Windkraft zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Hinzu kommt, dass z. B. Kohlekraftwerke bei Einspeisung von Windstrom ihre eigene Leis­tung nicht voll ausfahren können und hierdurch ihr spezifischer Kohleverbrauch steigt. Der ökologische Vorteil der emissionslosen Stromerzeugung aus Windkraft wird somit durch den zusätzlichen Kohleverbrauch kompensiert. Das bedeutet wiederum auch, dass diesem Kohle­verbrauch eine entsprechend erhöhte CO2-Abgabe korrespondiert, so dass auch das zweite Ziel des Gesetzes, der Klimaschutz, wegen der nicht erreichbaren CO2-Änderung verfehlt wird.

  2. Weiterhin muss in einer Hightech-Gesellschaft mit äußerst empfindlichen technischen Ge­räten ein qualitativ hochwertiger Strom erzeugt werden. Die Qualität des Stromes wird von der 50-Hz-Frequenz und der jeweils erforderlichen Spannung bestimmt. In unserem europäi­schen Verbundnetz sorgt ein abgestimmtes und stets einsatzbereites System von Grund-, Mit­tel- und Spitzenlastkraftwerken dafür, dass die Frequenz stets konstant ist. Ein hoher Anteil von Windstrom führte wegen der erheblichen Schwankungen bei der Stromproduktion zu einer erheblichen Störung der notwendigen Konstanthaltung von Frequenz und Spannung. Dementsprechend kann Windkraftenergie kein konventionelles Kraftwerk ersetzen, weil

  • sie nur für 1500-2000 der insgesamt 8760 Jahresstunden zur Verfügung steht,

  • nicht entsprechend den Anforderungen der Stromverbraucher eingesetzt werden kann,

  • die notwendige Qualität des Stromes für unser hochtechnisiertes Land durch einen hohen Anteil von Windstrom leiden würde.

  1. Der Ausbau von Windkraftanlagen ist auch aus ökonomischer Sicht nicht zu vertreten. Die Auslastung der Windkrafträder beträgt aufgrund vieler Stillstandszeiten nur 17-22 Prozent der von den Betreibern angegebenen Nennleistungen. Der konventionell erzeugte Strom kostet normal zwischen 2,5 und 5,5 Eurocent; der gesetzlich vorgeschriebene Preis von 9,1 Eurocent für Wind­kraftstrom ist weder marktgerecht noch angemessen. Nach Angaben des Land­schafts­­schutzbundes Deutschland liegt der Gesamtaufwand für die Windtechnologie für die Bundes­republik Deutschland bis zum Jahre 2010 bei mehr als 46 Mrd. EURO, wobei sich der Betrag in rund 28 Mrd. EURO Einspeisevergütungen, die die Stromverbraucher aufbringen, und in 18 Mrd. EURO Baukosten aufteilt, die im Wesentlichen aus Förderprogrammen und Sonder­abschreibungen finanziert werden. Diese Beträge müssen von denen erwirtschaftet werden, die über hohe Steuern und Strompreise die satten Renditen der Hersteller und Betrei­ber bezahlen müssen. Schließlich haben die Verantwortlichen auch im bisherigen Windstrom-Paradies Dänemark erkannt, dass Windenergie auf Dauer zu teuer ist, und haben daher zum 01.01.2001 den garantierten Einspeisepreis von 7,7 Eurocent auf 5,1 Eurocent reduziert.
    Die Masse der deutschen Verbraucher, vom Privatabnehmer bis zum Großunternehmer, muss bei der jetzigen Regelung Verzicht leisten. Verzicht bedeutet für die Privaten eine Einschrän­kung beim Verbrauchen, beim Unternehmen weniger Investitionen. Beides aber kostet Ar­beits­­plätze. Ein weiterer Faktor ist hierbei, dass ausländische Investoren den Produktions­stand­ort Deutschland trotz bester technischer Voraussetzungen auch wegen der hohen Strom­preise meiden.

  2. Hinzu kommen neben einem erheblichen Landschaftsverzehr die optischen und akustischen Probleme der Windkraft. Der Schattenwurf der Rotoren und die Geräuschbelästigung stören benachbarte Wohngebiete und führen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung der Anwohner. Daneben müssen die Anwohner bei Immobilien in der Nachbarschaft von Windkraftanlagen Wertverluste in einer Größenordnung von bis zu 50 Prozent verzeichnen.
    Die „Verspargelung“ der Landschaft durch die Windenergieanlagen stellt einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild und damit eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Lebens­­raumes der betroffenen Anwohner dar. Die tatsächlichen gesundheitlichen Beeinträch­tigungen sind noch nicht absehbar.
    Die Windräder bewirken lediglich eine Landschaftszerstörung zur Bereicherung einiger auf Kosten aller, ohne gegenüber – wirtschaftlichen – anderen Lösungen ökologische Vorteile zu bringen.

  3. In diesem Zusammenhang ist auch die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Wind­kraft­anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB, nach der Windkraftanlagen an nahezu jedem beliebigen Ort im ansonsten überdurchschnittlich geschützten Außenbereich errichtet werden können, nicht zu vertreten, solange die Gemeinden keine Vorrangstandorte ausgewiesen haben.