Pressemitteilung des Bundesverband Landschaftsschutz (BLS) vom 9. Juli 2002

Wegen Landschaftsschutz lehnen Gerichte
Windkraftanlagen von 140 Meter bzw. von 99 Meter ab

Zum Schutz des Landschaftsbildes darf ein Bebauungsplan (= verbindlicher Bauleitplan) eine im Flächennutzungsplan (= vorbereitender Bauleitplan) dargestellte Konzentrationszone für Windenergieanlagen in der Höhe begrenzen. Das entschied letztinstanzlich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) am 2. Juli 2002, Aktenzeichen: 7 B 918/02. www.ovg.nrw.de
Die sauerländische Stadt Schmallenberg hatte wegen des Landschaftsbildes die Zulässigkeit von Windenergieanlagen auf 100 m Höhe einschließlich Flügelspitze beschränkt. Die beantragten Windkraftanlagen von 140 m Höhe sind nicht zulässig.
"Die Stadt wolle damit auf die gestiegene Sensibilisierung der Bevölkerung für den mit der noch ständig zunehmenden Größe der Anlagen auch dramatisch ansteigenden Eingriff in das Landschaftsbild reagieren..... bei Anlagenhöhen von mehr als 100 m seien spezifische Kennzeichnungen der Anlagen zum Schutz des Luftverkehrs (etwa Signalfarbanstrich der Rotorblätter) vorzusehen, die die optische Wirkung der Anlagen im Landschaftsbild, zumal einer Mittelgebirgslandschaft mit beachtlicher Erholungsfunktion, nachteilig verstärkten." So die Pressemitteilung des OVG. Für die mit zunehmender Höhe zunehmende Wirtschaftlichkeit habe die Gemeinde nicht zu sorgen.
Auch die beiden geplanten 99 Meter hohen Windkrafträder oberhalb des Bad Schwalbacher Stadtteils Langenseifen (Hessen) dürfen nicht genehmigt werden, weil sie das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen und ein "störender technischer Fremdkörper" sind, der bei "unbefangener Betrachtung dort nicht hingehöre."
Weiter ständen "überwiegende Gründe des Gemeinwohls" dagegen.
Dies entschied die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden am 11. Juni 2002, Aktenzeichen: 4 E 692/00. (Telefon: 0611 32 0, Fax 0611 32 3111) Siehe "Wiesbadener Kurier" vom 06.07.2002

Der Bundesverband Landschaftsschutz begrüßt diese richterliche Würdigung des Landschaftschutzes.
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Text: Dieter Krämer